FAQ Wohngebäude

1.     Wer ist verantwortlich für meinen Antrag?

Ihr Ansprechpartner und Vermittler ist Tuan T. To, Versicherungsvermittler. Wir überprüfen die Vollständigkeit Ihres Antrags und leiten ihn an die von Ihnen ausgewählte Versicherungsgesellschaft weiter. Sollten Sie Fragen bezüglich Ihres Antrags, Ihres Versicherungsschutzes oder eines Schadensfalles haben, sind wir für Sie da. Telefonisch erreichen Sie uns unter der (09721) 930 755; per E-Mail an die info@drei-t.de oder auf dem Postweg an: 3T Finanzberatung, Seestr. 1, 97421 Schweinfurt.

2.     Was fällt alles unter den Schutz durch die Gebäudeversicherung?

Versichert sind: Das Gebäude, Garagen und andere Nebengebäude (z.B. Schuppen) auf dem Grundstück, die im Versicherungsschein genau bezeichnet werden müssen. Teile, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, wie Küchen, Heizungen und Einbauschränke, soweit sie nicht von einem Mieter eingebaut wurden. Hinweis: Sachen, die vom Mieter eingebracht werden, müssen von diesem in einer Hausratversicherung versichert werden.

Versichert sind weiter: Zubehör, daß zur Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder zu Wohnzwecken dient, z.B. Brennvorräte und Werkzeug, Alarmanlagen und Markisen, Antennen und Blumenkästen, sowie Kosten für Abbruch-/Aufräum-, Bewegungs- und Schutzarbeiten, wenn Gegenstände (Möbel, Böden) abgedeckt werden müssen. Hinweis: Sie sollten diese Position auf keinen Fall unterschätzen. Rückstände nach einem Brand und Bauschutt müssen häufig als teurer Sondermüll entsorgt werden. Mietausfälle für vermietete Häuser und Wohnungen aufgrund von Unbewohnbarkeit werden bei Standardverträgen bis zu 1 Jahr lang ersetzt. Nutzen Sie das Objekt selbst, wird der ortsübliche Mietwert angerechnet.

3.     Was fällt nicht unter den Schutz durch die Gebäudeversicherung?

Nicht versichert sind: Natürlicherweise sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht versichert. Unter „grobe Fahrlässigkeit“ fällt es z.B. im Winter das Haus nicht zu beheizen, was ein Einfrieren der Rohre zur Folge hat oder vor einer Urlaubsreise den Zulaufhahn der Waschmaschine nicht zu sperren.

-          Im Bereich Feuer: Sachen, die zweckmäßig bewusst Feuer und Hitze ausgesetzt werden, z.B. Kaminbrand

-          Im Bereich Leitungswasser:

Ø  Schäden durch Überschwemmung, Hausschwamm, Grundwasser und witterungsbedingen Rückstau aus der Kanalisation.

Ø  VOR Fertigstellung des Gebäudes entstandene Schäden

Ø  Schäden aufgrund von Erdrutsch und Erdsenkung

Ø  Schäden, die entstehen, während das Gebäude aufgrund von Umbauarbeiten unbenutzbar ist.

Hinweis: Diese Schäden können als Zusatz unter dem Begriff Elementarschäden versichert werden.             

Ø  Außerhalb des Gebäudes laufende Ableitungsrohre       und unter dem Haus verlaufende Rohre

Hinweis: vereinzelt gegen Mehrbeitrag versicherbar

-          Im Bereich Sturm/Hagel:

Ø  Schäden durch Stürme UNTER Windstärke 8

Ø  Schäden die VOR Fertigstellung des Gebäudes durch Sturm verursacht werden

Ø  Schäden durch Sturm während Umbauarbeiten, durch die das Gebäude unbenutzbar ist

Ø  Schäden durch Sturmflut und Lawinen

Hinweis: lawinen sind unter Elementarschäden gegen Mehrbeitrag versichert werden.

Ø  Schäden, die verursacht werden durch das Eindringen von Regen, Schnee, Hagel oder Schmutz durch unverschlossene bzw. undichte Fenster

Ø  Schäden am Mobiliar, das nicht mit dem Gebäude verbunden ist, da hierfür die Hausratversicherung aufkommt

4.     Welche Schäden sind durch die Gebäudeversicherung abgedeckt?

Welche Risiken abgedeckt werden sollen liegt ganz bei Ihnen, doch es wird empfohlen, folgende drei Hauptrisiken abzudecken:

-          FEUER: Aufgrund des Totalschaden-Risikos ist der Einschluß dieses Risikos für Hausbesitzer ein Muß! Sie bekommen durch Brand, Explosion und Blitzschlag herbeigeführte Schäden und Folgeschäden ersetzt. Nicht selten kommt es während Unwettern zu Kurzschlüssen, die in einem Brand resultieren.

-          LEITUNSWASSER: Sollten Sie in einer sehr frostigen Gegend oder gibt es bei Ihnen extrem kalkhaltiges Wasser, das die Versorgungsleitungen angreift, so empfiehlt es sich für Sie, dieses Risiko einzuschließen. Insbesondere versichert sind:

Ø  Unmittelbar durch undichte Rohre, Schläuche und sanitäre Anlagen verursachte Schäden

Ø  Schäden, die durch den Versicherungsnehmer beim Hantieren mit Schläuchen und Installationen verursacht werden

Ausnahme: Ihnen kann vom Versicherer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bewiesen werden.

-          STURM/HAGEL:  vor allem als Eigentümer von Immobilien in Gebieten, wo es häufig zu Stürmen ab Windstärke 8 kommt oder die häufig von Unwettern mit Hagelschauern heimgesucht werden, profitieren Sie von diesem Schutz.

Zu den hier regulierten Schäden gehören:

Ø  Direkte Sturmschäden am Gebäude, wie z.B. abgedeckte Dächer, zerstörte Regenrinnen

Ø  Schäden durch das ins Haus hineinregnen, nachdem ein Baum auf Ihr Dach gefallen ist und es dadurch undicht wurde. (Haben Sie versehentlich ein Fenster offen stehen lassen, durch das es reingeregnet hat, ist dies nicht versichert.)

Ø  Hagelschäden

5.     Versicherungswechsel/Kündigung

Wann ist es mir möglich, meine Gebäudeversicherung zu kündigen?

-          Ordentliche Kündigung:

Sie können Ihre Gebäudeversicherung ohne Angabe von Gründen 3 Monate vor Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit - meist der selbe Tag wie bei Versicherungsbeginn, falls abweichend, den Kontoauszug überprüfen, wann abgebucht wird - kündigen.

Bei Nicht-Kündigung verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr.

-          Schadensfallkündigung: Sie können innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über die Entschädigung (Ablehnung oder Bezahlung) kündigen, wobei ein ersatzpflichtiger Schaden vorgelegen haben muss. Sie sollten auf keinen Fall mit sofortiger Wirkung kündigen, da dem Versicherer auf jeden Fall die Prämie zusteht.

-          Vertragslangläufer: Jeder Vertrag, der ab dem 25.06.1994 abgeschlossen wurde für mehr als 5 Jahre, hat zum Ende des 5. Versicherungsjahres – danach zum Ende jeden Jahres - ein generelles Kündigungsrecht bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Hinweis: Eine Kündigung nach Prämienerhöhung ist nicht möglich, da dann eine gleitende Neuwertversicherung vorliegt.

6.     Welche Gebäudeversicherung kommt für wen in Frage?

Jeder Hauseigentümer sollte eine gebäudeversicherung haben. Nach einem Brand, Rohrbruch, Sturm oder Hagel kann Ihr Haus so sehr in Mitleidenschaft gezogen worden sein, dass Sie, falls Sie nicht versichert sind, die Schäden am Haus nicht auf eigene Kosten reparieren können und vielleicht vor dem finanziellen Ruin stehen. Wollen Sie Ihr Haus von einer Bank finanzieren lassen, fordert diese auf jeden Fall mindestens den Nachweis über eine Feuerversicherung.

Die Gebäudeversicherung ist ohnehin eine „verbundene“ Versicherung, bei der die Prämien für jede Gefahr (Brand, Leitungswasser, Sturm/Hagel) einzeln kalkuliert werden, d.h. Sie können i.d.R. jede Gefahr individuell versichern. Oft ist es jedoch ratsam, ein Komplettpaket abzuschließen, das alle der genannten Gefahren einschließt. Verkaufen Sie Ihr Haus, geht Ihre Gebäudeversicherung automatisch auf den neuen Eigentümer über, der sie aber innerhalb von 4 Wochen kündigen und neu abschließen kann. Als neuer Eigentümer ist es nicht ratsam, die alte Police mit sofortiger Wirkung zu kündigen, da dem Versicherer der Jahresbeitrag sowieso zusteht, auch wenn Sie unterjährig kündigen.

7.     Wie hoch sollte die Versicherungssumme für die Gebäudeversicherung auf jeden Fall sein? (Gleitende Neuwertversicherung)

Ziel der Gebäudeversicherung muss sein, das Gebäude wieder genau so aufzubauen, wie es vor dem Schaden da gestanden war. Daher ist die Versicherungssumme in der Höhe so anzusetzen, dass auch ein totaler Neuaufbau des Gebäudes finanziert ist. Sprich: Die Versicherungssumme muss dem aktuellen Wert des Hauses entsprechen.

Gleitende Neuwertversicherung:

Wie bereits erwähnt ist das zentrale Ziel der Wohngebäudeversicherung im Falle eines Totalschadens auch Jahre nach Versicherungsabschluß genau den Betrag ausgezahlt zu bekommen, den es braucht, das Haus wieder komplett neu aufzubauen. Um das zu gewährleisten ist es sehr ratsam, die Baukosten des Hauses möglichst genau zu ermitteln. Hier kann Ihnen unser Vergleichsrechner eventuell weiterhelfen, da man mit ihm den sog. 1914er Wert ermitteln kann, also den Wert, für den Ihr Haus 1914 versichert worden wäre. Anhand dieses Wertes und der Wohnfläche und einiger kleinerer Eingaben kann unser Rechner arbeiten. Hinweis: Sollten an Ihrem Haus nach der erstmaligen Summenermittlung An-, Um- oder Neubauten durchgeführt werden, müssen Sie dies dem Versicherer melden, da dann ihre Versicherungssumme angepasst werden muss.

8.     Ich habe hier das Angebot eines anderen Versicherungsvermittlers vorliegen, bei dem die Versicherungssumme deutlich geringer ist. Woran liegt das?

In diesem Fall sollten Sie prüfen, auf welche Weise die Versicherungssumme berechnet wurde und ob Sie die Angebote wirklich vergleichen können. Beispielsweise könnte die Versicherungssumme auf Basis des ortsüblichen Neubauwertes statt auf Basis der Wohnfläche berechnet worden sein, was Ihnen zum Nachteil gereichen könnte.

9.     Im Schadensfall ist Was zu tun?

Im Falle eines Schadens tun Sie Folgendes unverzüglich:

-          Sie sichern den Schadensort so gut es Ihnen ohne Ihre Gesundheit zu gefährden möglich ist ab

-          Sie informieren schnellstmöglich den Versicherer und im Brandfall die Feuerwehr

-          Im Falle eines Leitungswasserschadens schließen Sie umgehend den Haupthahn

-          Sind Ihre Rohre zugefroren, lassen Sie diese vom Fachmann auftauen

-          Sie dokumentieren alle Schäden, am Besten fotografisch

10.   Damit mein Versicherungsschutz nicht verloren geht muss ich Was beachten?

Auf jeden Fall die Versicherungsbedingungen einhalten!

Außerdem sind, wie bei anderen Sachversicherungen auch, bestimmte Verhaltensregeln einzuhalten, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, , wie:

-          Die Immobilie immer in einem ordnungsgemäßen Zustand halten.

-          Dem Versicherer An- und Umbauten unverzüglich anzeigen

-          Dem Versicherer unverzüglich mitteilen, wenn sich auf sonstige Weise, z.B. durch Einzug eines Gewerbebetriebs, das Risiko erhöht.

-          Beachtung aller gesetzlich und behördlich vorgeschriebener Sicherheitsmaßnahmen

-          Steht Ihr Gebäude für längere Zeit leer bzw. wird nicht genutzt, müssen alle Anlagen, die Wasser führen, abgesperrt und entleert werden. Außerdem muss dafür Sorge getragen werden, dass das Gebäude beheizt und kontrolliert wird.

11.   Für welche Schäden zahlt die Gebäudeversicherung im Schadensfall?

Feuer-, Leitungswasser- und Sturm-/Hagelversicherung bezahlen im Schadensfall:

-          Alle notwendigen Reparaturen am beschädigten Gebäude

-          Bei einem zerstörten Gebäude den aktuellen Neubauwert, allerdings nur, wenn „gleitende Neuversicherung“ (Versicherungsleistungen und Prämien passen sich automatisch der Kostenentwicklung der Bauindustrie an) abgeschlossen wurde

12.   Die Beitragshöhe richtet sich wonach?

Folgende Einflußgrößen bestimmen die Beitragshöhe:

-          Die Bauweise des versicherten Gebäudes (z.B. Fachwerk- oder Lehmhaus ist teurer als Steinhaus)

-          Die Nutzung des versicherten Gebäudes (Nutzung zu reinen Wohnzwecken ist meist billiger als gewerbliche Nutzung)

-          Die versicherten Gefahren (Feuer, Sturm/Hagel, Leitungswasser als Einzelpolice(n) oder als Kombination plus mögliche Zusätze)

-          Versicherungssumme (Zeitwert, fester Neuwert oder gleitender Neuwert)

-          Die geografische Lage des versicherten Gebäudes, insbesondere hinsichtlich der Risiken durch Sturm (teilweise Elementarrisiken wie Erdbeben) und Leitungswasser -> unterschiedliche Tarifzonen!

13.   Sinnvolle zusätzliche Einschlüsse bei der Gebäudeversicherung?

Sinnvoll sind diese Einschlüsse:

-          Elementarrisiken wie Erdrutsch, Erdbeben, Erdsenkung, Lawinen, Schneedruck, Überschwemmung für Hauseigentümer in Regionen, in denen diese Schäden denkbar sind

-          Überspannungsschäden (Induktionsschäden) z.B. durch Blitzschlag, wenn Sie teure, fest eingebaute Elektronik (Heizungssystem, sanitäre Anlagen). Fernseher, Stereoanlage etc sind normalerweise über die Hausratversicherung abgedeckt.

-          Bewegungs- und Schutzarbeiten sind Kosten, die bei Löscharbeiten entstehen, wenn Gegenstände zur Erreichung des Brandherds beiseite geräumt werden müssen

-          Aufräumungs- und Abbruchkosten entstehen nach einem Schaden, Dekontaminierung des Schutts eingeschlossen

Die beiden Letztgenannten Unterpunkte sollten nicht unterschätzt werden. Bauschutt nach einem Brand wird häufig als Sondermüll entsorgt werden müssen, was teuer ist.

14.   Anprall von Fahrzeugen

Als Fahrzeuganprall ist jede Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sachen durch Berührung durch ein Schienen- oder Kraftfahrzeug definiert. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der sonstigen Bestimmungen Ihres Vertrags.

15.   Dekontamination des Erdreichs

Kosten für den Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnung aufgrund einer Kontamination durch einen Feuerschaden sind erweitert mitversichert.

1.     A) Kosten für die Untersuchung des Erdreichs auf dem eigenen Grundstück innerhalb der BRD, gegebenenfalls dessen Dekontamination oder Austausch

B) Kosten für den Transport des Aushubs zur nächstgelegenen, geeigneten Deponie zur Lagerung oder Vernichtung; Wiederherstellung des Zustands des Versicherungsgrundstücks vor dem Versicherungsfall

2.     Die unter Ziffer 1 genannten Kosten werden nur übernommen, wenn die behördliche Anordnung:

-          auf Gesetzen oder Verordnungen beruhen, die vor Eintritt

§  des Versicherungsfalls ergangen sind

-          die Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles

§  entstanden ist

-          innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden

3.     Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination erhöht, so werden Aufwendungen ersetzt, die den für die Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt

4.     Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt

5.     Kann der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen, wird keine Entschädigung geleistet

6.     Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß §2 Nr. 1 a) und b) VGB 88

16.   Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte

Der Versicherer begleicht die notwendigen Kosten zur Schadensbefreiung an Teilen des versicherten Gebäudes (z.B. Türen, Fenstern, Wänden, Fußböden), soweit diese der allgemeinen Nutzung dienen und die Schäden bei einem Einbruch entstanden sind.

17.   Graffiti

Der Versicherer leistet Entschädigung für die Beseitigung von mut- oder böswillig mit handelsüblicher Farbe an der Außenfassade des versicherten Gebäudes durch Dritte  aufgebrachten Graffiti.  Versichert sind die Kosten für die Reinigung der Außenfassade von der Verschmutzung bis zu einer Höhe von 3,5 Meter über dem Erdboden. Ausgeschlossen sind:

Krieg; Innere Unruhen; Verschmutzungen oder Beschädigungen, die vor Vertragsbeginn bereits vorhanden waren; vorsätzliche Verschmutzungen durch den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten; Verschmutzungen oder Beschädigungen durch andere Materialien als handelsübliche Farbe; Kosten für die Erneuerung oder Anpassung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen oder Verkleidungen der Außenfassade; Wertminderungen; Bearbeitungsschäden durch Reinigungsvorgang sowie Beseitigung von Schäden auf Weichholz und mineralischem Dämmputz.

18.   Hotelkosten

Im Versicherungsfall sind die Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten bis zu dem Zeitpunkt versichert, zu dem die Wohnung wieder bewohnbar ist.

19.   Mietausfall für vermietete Räume

Es beträgt der Haftungszeitraum für Mietausfall bzw. Mietwertersatz von Wohnraum 24 Monate. Mitversichert gilt der Mietausfall bzw. Mietwertersatz von gewerblich genutzten Räumen bei bestimmtem Gewerbe

20.   Rückreisekosten aus dem Urlaub

Gilt nur für Gebäudeeigentümer, die in dem versicherten Risiko wohnen

1.     Der Versicherer ersetzt Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer (Gebäudeeigentümer) aufgrund eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbricht und an den Schadenort reist

2.     Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlaßte Abwesenheit des Haus- oder Wohnungseigentümers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von maximal 8 Wochen

3.     Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort

4.     Ist aufgrund eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer 1 ein Reiseruf über den Rundfunk notwendig, werden die entsprechenden Maßnahmen, soweit möglich, vom Versicherer eingeleitet und etwaigen Kosten ersetzt. Ebenfalls kann die Organisation der Rückreise, soweit es die Gegebenheiten zulassen, übernommen werden

5.     Der Versicherungsnehmer (Hauseigentümer) ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.

21.   Überschallknall

Als Schäden durch Überschallknall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen, die direkt auf den durch den Überschallknall eines Flugzeuges entstehenden Druckwellen beruhen

22.   Absturz unbemannter Flugkörper

Es leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung.

23.   Rauchschäden

Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt

24.   Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück

Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung innerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück soweit sie der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

25.   Ableitungsrohre außerhalb Versicherungsgrundstück

Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück soweit sie der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

26.   Armaturen (Bruchschäden)

Es sind Schäden an Armaturen auch dann im Rahmen der Leitungswasserversicherung eingeschlossen, wenn es sich nicht um Frostschäden handelt. Armaturen sind: Ventile, Wasseruhren, Wasserhähne, Filteranlagen jedoch nicht Sanitäre Anlagen wie Waschbecken, Badewannen, Toiletten usw., Heizungskörper.

27.   Aquarien und Wasserbetten

Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das aus Wasserbetten und / oder Aquarien bestimmungswidrig ausgetreten ist.

28.   Fußbodenheizung

Mitversichert sind Schäden an und durch Fußbodenheizungsanlagen.

29.   Klima-/Wärmepumpen und Solaranlagen durch Rohrbruch

1.     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Wasser oder sonstige wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel und dergleichen, die aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten sind

2.     Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert:

-          Frost- und sonstige Bruchschäden an den Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen

-          Bruchschäden durch Frost an sonstigen Einrichtungen der in Nr. 1 genannten Anlagen

3.     Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen, soweit diese Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.

30.   Regenabflußrohre innerhalb des Gebäudes

In Erweiterung der VGB 88 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Regenabflußrohren (Fallrohren), die innerhalb des Gebäudes verlegt sind, ausgetreten ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Regenrinnen und am Gebäude verlaufende Regenabflußrohre.

31.   Wasserverlust infolge Rohrbruch

Mitversichert gilt ein Flüssigkeitsverlust anläßlich eines ersatzpflichtigen Schadens.

32.   Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen

Mitversichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

33.   Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen

Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Versicherungsfalles wiederherzustellen.

34.   Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume

Der Versicherer ersetzt auch die notwendigen Kosten für das Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück. Ersetzt werden auch die Kosten für das Entfernen durch Sturm abgerissener Äste, die aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichtes nicht selbst durch den Versicherungsnehmer entfernt werden können. Bereits abgestorbene Bäume und Äste fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

35.   Feuer-Rohbauversicherung prämienfrei 12 Monate

Die Gebäudeneubauten und die zu ihrer Errichtung notwendigen auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, jedoch längstens für 1 Jahr, gegen Feuerschäden beitragsfrei mitversichert. Die Haftung des Versicherers aus der Leitungswasserund/ oder Sturm-/Hagel-versicherung beginnt erst, wenn die Gebäude bezugsfertig sind. Die Bezugsfertigkeit ist dem Versicherer unverzüglich zu melden