Vergleichen Sie Ihre Gewässerversicherung

Wer einen Öltank besitzt, sollte sich stets über die Gefahren im Klaren sein. Schon ein kleines Leck reicht. Für den entstandenen Schaden muss der Besitzer des Öltanks persönlich haften, solange er nicht über eine Gewässerschaden-Versicherung verfügt.

 

Gewässerschaden FAQ

Hier sind die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Gewässerschaden Haftpflicht.

Welches Haftpflichtrisiko trägt der Inhaber eines Öltanks?
Nach welchen Gesichtspunkten haftet der Inhaber?
Wie ist es mit der Haftung der Lieferanten?
Welche Kosten entstehen bei Ölunfällen?
Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?
Welche Deckungssummen ist nötig?

Welches Haftpflichtrisiko trägt der Inhaber eines Öltanks?

Aus einem Öltank auslaufendes Öl kann den Inhaber ein Vermögen kosten. Aus diesem Grunde gibt es schon lange Versicherungen für die Folgen von Umwelteinwirkungen.

Solche private Umwelt-Haftpflichtversicherung sollte der Privatmann bzw. der private Haushalt haben, und zwar insbesondere dann, wenn er mit Öl heizt, das dieser Brennstoff auslaufen kann. Die häufigsten Ursachen hierfür können defekte Leitungen, undichte Verschlüsse und Lecks in der Tankhaut sein. Schwere Umweltschäden sind möglich.

Bei unterirdischen Tanks wird Außenkorrosion meist ausgelöst durch:

  • kleinste Beschädigungen der Tankisolierung beim Transport bzw. beim Einbau;
  • einen hohen Grundwasserstand,
  • häufig anzutreffende aggressive Bodenbestandteile.

 

Lochfraß von innen ist meist die Folge von:

  • Peilstäben aus Messing, die in den Tanks verbleiben;
  • wässrigem Bodensatz, der in jedem Öltank vorhanden ist.

 

Aber auch Kellertanks können Löcher haben, weil:

  • durch die höheren Kellertemperaturen die Innenkorrosion schneller fortschreitet,
  • die Wände viel dünner sind als bei Außentanks.

 

Weil es keinen wirklich öldichten Beton gibt, bieten auch vorgeschriebene Betonwannen und Betonböden im Keller keinen absoluten Schutz gegen das Auslaufen von Heizöl ins Erdreich. Auch zusätzliche Schutzmaßnahmen am Beton durch Dichtungszusätze, Anstriche und Kunststoffauskleidungen bieten keine absolute Sicherheit.

Hier gehts zum Vergleichsrechner

Nach welchen Gesichtspunkten haftet der Inhaber?

Die gesetzliche Haftungsgrundlage für Folgen aus Gewässerschäden ist § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Danach haftet der Inhaber eines Öltanks oder einer sonstigen Anlage mit gewässerschädlichen Substanzen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit für das Grundwasser und oberirdische Gewässer ohne Verschulden und der Höhe nach unbegrenzt (Gefährdungshaftung).

Ob die Ursache zum Auslaufen seines Tanks beim Inhaber oder von einem anderen gesetzt wurde, z. B. dem Tankhersteller, Heizölhändler, Wartungsfirma oder dem Heizungsinstallateur, ist völlig gleichgültig. Es kommt allein darauf an, dass die gewässerschädigende Substanz aus der Anlage des Inhabers in ein Gewässer gelangt ist und einen Schaden herbeigeführt hat.

Hier gehts zum Vergleichsrechner

Wie ist es mit der Haftung der Lieferanten?

Sofern "Zulieferern" wie Hersteller, Verkäufer, Installateur oder Wartungsfirma ein Verschulden nachgewiesen werden kann, haftet er - aber nur dann. Sofern dieser Nachweis überhaupt gelingt, kann von einem schweren und langwierigen Verfahren ausgegangen werden.

Hier gehts zum Vergleichsrechner

Welche Kosten entstehen bei Ölunfällen?

Schon dann, wenn die Verseuchung des Gewässers durch auslaufendes Öl droht, treffen die zuständigen Behörden unverzüglich die notwendigen Rettungsmaßnahmen. Es wird das sofortige Ausbaggern, Abfahren und Verbrennen des verschmutzten Erdreichs angeordnet. Darüber hinaus werden meist Sperr- und Beobachtungsbrunnen angelegt und in jedem Fall ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Umweltverschmutzung eingeleitet (was für Gewerbebetriebe ein existenzbedrohendes Risiko darstellt und durch eine erweiterte Strafrechtsschutzversicherung abgedeckt werden kann). Auch das Entleeren und Ausbauen des Tanks kann gefordert werden.

Gelingt es auf diese Weise, den Eintritt eines Gewässerschadens zu verhindern, haftet der Anlagenbetreiber zwar nicht nach § 22 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die Kosten für diese Rettungsmaßnahmen muss der Anlagenbetreiber gleichwohl tragen und zwar in der Regel unabhängig vom Eintritt eines Gewässerschadens. Nicht selten werden Ersatzansprüche von 100.000 € und mehr für den Gewässerschaden oder durch Rettungsmaßnahmen geltend gemacht, denn die Kosten für die behördlichen Maßnahmen sind sehr hoch, weil die Behörden verständlicherweise nicht den billigsten, sondern den sichersten und schnellsten Weg wählen. Für beide Fälle gewährt die Öltankversicherung Schutz.

Hier gehts zum Vergleichsrechner

Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz besteht für alle Schäden, die sich in der Vertragszeit ereignen. Auch wenn die Schadenursache vor Vertragsbeginn liegt. Voraussetzung: Dem Versicherungsnehmer sind bei Abschluss des Versicherungsvertrages keine derartigen Schadenursachen bekannt und es sind noch keine Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht worden.

Hier gehts zum Vergleichsrechner

Welche Deckungssummen ist nötig?

Es sollte eine der günstig erhältlichen Deckungssummen von 2.500.000 € vereinbart werden. Die Gesamtleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Einheits-Deckungssumme (sog. "Maximierung").

Hier gehts zum Vergleichsrechner