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Aus einem Öltank auslaufendes Öl kann den Inhaber ein Vermögen kosten. Aus diesem Grunde gibt es schon lange Versicherungen für die Folgen von Umwelteinwirkungen.
Solche private Umwelt-Haftpflichtversicherung sollte der Privatmann bzw. der private Haushalt haben, und zwar insbesondere dann, wenn er mit Öl heizt, das dieser Brennstoff auslaufen kann. Die häufigsten Ursachen hierfür können defekte Leitungen, undichte Verschlüsse und Lecks in der Tankhaut sein. Schwere Umweltschäden sind möglich.
Bei unterirdischen Tanks wird Außenkorrosion meist ausgelöst durch:
Lochfraß von innen ist meist die Folge von:
Aber auch Kellertanks können Löcher haben, weil:
Weil es keinen wirklich öldichten Beton gibt, bieten auch vorgeschriebene Betonwannen und Betonböden im Keller keinen absoluten Schutz gegen das Auslaufen von Heizöl ins Erdreich. Auch zusätzliche Schutzmaßnahmen am Beton durch Dichtungszusätze, Anstriche und Kunststoffauskleidungen bieten keine absolute Sicherheit.
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Die gesetzliche Haftungsgrundlage für Folgen aus Gewässerschäden ist § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Danach haftet der Inhaber eines Öltanks oder einer sonstigen Anlage mit gewässerschädlichen Substanzen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit für das Grundwasser und oberirdische Gewässer ohne Verschulden und der Höhe nach unbegrenzt (Gefährdungshaftung).
Ob die Ursache zum Auslaufen seines Tanks beim Inhaber oder von einem anderen gesetzt wurde, z. B. dem Tankhersteller, Heizölhändler, Wartungsfirma oder dem Heizungsinstallateur, ist völlig gleichgültig. Es kommt allein darauf an, dass die gewässerschädigende Substanz aus der Anlage des Inhabers in ein Gewässer gelangt ist und einen Schaden herbeigeführt hat.
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Sofern "Zulieferern" wie Hersteller, Verkäufer, Installateur oder Wartungsfirma ein Verschulden nachgewiesen werden kann, haftet er - aber nur dann. Sofern dieser Nachweis überhaupt gelingt, kann von einem schweren und langwierigen Verfahren ausgegangen werden.
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Schon dann, wenn die Verseuchung des Gewässers durch auslaufendes Öl droht, treffen die zuständigen Behörden unverzüglich die notwendigen Rettungsmaßnahmen. Es wird das sofortige Ausbaggern, Abfahren und Verbrennen des verschmutzten Erdreichs angeordnet. Darüber hinaus werden meist Sperr- und Beobachtungsbrunnen angelegt und in jedem Fall ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Umweltverschmutzung eingeleitet (was für Gewerbebetriebe ein existenzbedrohendes Risiko darstellt und durch eine erweiterte Strafrechtsschutzversicherung abgedeckt werden kann). Auch das Entleeren und Ausbauen des Tanks kann gefordert werden.
Gelingt es auf diese Weise, den Eintritt eines Gewässerschadens zu verhindern, haftet der Anlagenbetreiber zwar nicht nach § 22 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die Kosten für diese Rettungsmaßnahmen muss der Anlagenbetreiber gleichwohl tragen und zwar in der Regel unabhängig vom Eintritt eines Gewässerschadens. Nicht selten werden Ersatzansprüche von 100.000 € und mehr für den Gewässerschaden oder durch Rettungsmaßnahmen geltend gemacht, denn die Kosten für die behördlichen Maßnahmen sind sehr hoch, weil die Behörden verständlicherweise nicht den billigsten, sondern den sichersten und schnellsten Weg wählen. Für beide Fälle gewährt die Öltankversicherung Schutz.
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Der Versicherungsschutz besteht für alle Schäden, die sich in der Vertragszeit ereignen. Auch wenn die Schadenursache vor Vertragsbeginn liegt. Voraussetzung: Dem Versicherungsnehmer sind bei Abschluss des Versicherungsvertrages keine derartigen Schadenursachen bekannt und es sind noch keine Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht worden.
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Es sollte eine der günstig erhältlichen Deckungssummen von 2.500.000 € vereinbart werden. Die Gesamtleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Einheits-Deckungssumme (sog. "Maximierung").
