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Wer einer Eigentümergemeinschaft anghört oder Eigentümer einer vermieteten Wohnung bzw. eines Hauses ist, hat ein Haftungsrisiko für das Gemeinschaftseigentum (bspw. Treppen, Dach, Keller). Geschieht dort ein Unfall, haftet der Miteigentümer solange er nicht versichert ist.
Bei Gebäuden, die für eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern errichtet worden sind, gilt: Die Gefahren, die vom Sondereigentum ausgehen, werden über die Privathaftpflichtversicherung aufgefangen. Sondereigentum ist die Wohnung, der dem Versicherungsnehmer gehörende Kellerraum sowie u.U. ein abgegrenzter Kfz-Stellplatz. Alle anderen Teile des Gebäudes (Außenwände, Treppen, Dächer, Gemeinschaftskeller) sowie das Grundstück (Gehsteige, Grünanlagen usw.) gehören zu Gemeinschaftseigentum. Für Haftpflichtgefahren, die hiervon ausgehen, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verantwortlich. Dieses Haftungsrisiko deckt die von der Gemeinschaft abzuschließende Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung ab. Mitversichert ist dabei auch der nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu bestellende Verwalter.
Also, wer benötigt im Besonderen eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung?
Versicherungsnehmer ist hier die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für die Zwecke der Gemeinschaft.
Eingeschlossen sind - abweichend von § 7 Ziff. 2 AHB -
Wer ein Mehrfamilienhaus - vom Zweifamilienhaus bis zum Wohnblock - oder ein unbebautes Grundstück besitzt oder wer Vermieter eines Einfamilienhauses ist, für den wird der Abschluß einer speziellen Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz erforderlich. Alle Besitzer von Grund und Boden - sei es mit oder ohne Bebauung, sei es in der Stadt oder auf dem Lande - sind einem nicht zu unterschätzenden Haftpflichtrisiko aufgrund der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht ausgesetzt. Der Grundstückseigentümer hat bestimmte Vorkehrungen zu treffen, die Passanten sowie Benutzer eines Grundstücks (z. B. Besucher, Lieferanten u. a.) vor Schaden bewahren sollen. Dazu gehört insbesondere das Streuen und Reinigen der Gehwege sowie das Schneeräumen. Wie weit diese Pflichten gehen, ist durch die jeweilige Ortssatzung der Kommune geregelt.
Die Privathaftpflichtversicherung schließt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines Einfamilienhauses ein, soweit er und seine Familie selbst darin wohnen.
Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung gelten rechtlich als Zweifamilienhäuser. Werden aber beide Wohnungen vom Versicherungsnehmer bewohnt und sind sie weder räumlich voneinander getrennt noch separat abgeschlossen, besteht für solche "Einfamilienhäuser" bereits Versicherungsschutz durch die Privathaftpflichtversicherung.
Die Antworten zu den wichtigsten Fragen zum Thema Haus- und Grundstückshaftpflicht
Also: Für selbstgenutzte Wohnungen (auch Ferienwohnungen) und Einfamilienhäusern genügt der Abschluß einer Privathaftpflichtversicherung.
