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Wer einer Eigentümergemeinschaft anghört oder Eigentümer einer vermieteten Wohnung bzw. eines Hauses ist, hat ein Haftungsrisiko für das Gemeinschaftseigentum (bspw. Treppen, Dach, Keller). Geschieht dort ein Unfall, haftet der Miteigentümer solange er nicht versichert ist.
Bei einer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer - z.B. als Eigentümer, Nießbraucher, Pächter oder Mieter - abgedeckt.
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
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Grundlage für die Haftpflicht ist in erster Linie das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 823, 831, 836, 278 BGB) und die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, abgeleitet aus § 823 BGB.
Verkehrssicherungspflicht heißt: Jeder, der Gefahrenquellen schafft, muß auch die notwendigen Vorkehrungen treffen, drohende Gefahren von seinen Mitmenschen abwenden. Eine Gefahrenquelle entsteht bereits, wenn man zuläßt, daß andere Personen das eigene oder gemietete Haus oder auch nur den dazugehörigen Grund und Boden betreten!
Der § 836 BGB begründet zudem eine ausgesprochene Verschärfung der Haftung. Kommt es nämlich durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen eines Gebäudes zu Schäden an Menschen oder Sachen, so haftet der Hausbesitzer - es sei denn, dass er zur Schadenvorbeugung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Beschädigt z.B. die vom Dach herabstürzende Dachpfanne oder die sich lösende Markise ein parkendes Auto, muss der Hausbesitzer nachweisen, dass er die schadenverursachenden Teile durch zuverlässige Fachleute hat anbringen und regelmäßig überprüfen lassen. Kann er das nicht, steht sein Verschulden fest (sog. "Haftung aus vermutetem Verschulden").
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Nach dem Wohnungseigentumsgesetz wird unterschieden:
Die Verkehrssicherungspflicht für das Sondereigentum "Wohnung" hat der jeweilige Eigentümer oder - bei Vermietung - der Mieter.
Für das gemeinschaftliche Eigentum ist die Eigentümergemeinschaft, der von ihr bestellte Verwalter oder Verwaltungsbeirat verkehrssicherungspflichtig.
Der Abschluss einer Haushaftpflichtversicherung ist im Grundsatz auch für die Besitzer von sog. Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung erforderlich. Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung gelten rechtlich als Zweifamilienhäuser. Werden aber beide Wohnungen vom Versicherungsnehmer bewohnt und sind sie weder räumlich voneinander getrennt noch separat abgeschlossen, besteht für solche "Einfamilienhäuser" bereits Versicherungsschutz durch die Privathaftpflichtversicherung.
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Mit dem Abschluss einer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung hat der Versicherungsnehmer als Haus- und Grundbesitzer Versicherungsschutz für den Fall, dass gegen ihn in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Nießbraucher, Pächter, Mieter und Verwalter (auch Verwalter des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums) aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden.
Bei Eigentümergemeinschaften sind mitversichert:
Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
Mitversichert ist/sind
Der Versicherungsschutz besteht für alle Schäden, die sich in der Vertragszeit ereignen, auch wenn die Schadenursache vor Vertragsbeginn liegt.
Voraussetzung: Dem Haus- und Grundbesitzer sind bei Vertragsabschluß keine entsprechenden Schadenursachen bekannt und es sind noch keine Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht worden.
Die Standarddeckungssumme beträgt 2.000.000,- € pauschal für Personen - und Sachschäden. Die Vereinbarung höherer Deckungssummen ist möglich.
Die Gesamtleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres betragen das Doppelte der Deckungssummen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche:
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum, Sondereigentum und Teileigentum.
Nichtversichert ist das sogenannte "Öltank-Risiko". Hierfür gibt es eine spezielle Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung.
Wichtig: Risiken, die durch gewerbliche Nutzung von Haus- und Grundbesitz entstehen, können durch eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt werden. Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb oder Beruf ausübt, wird Versicherungsschutz für das Risiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gewährt. Diese Mitversicherung innerhalb der Betriebs- und/oder Berufshaftpflichtversicherung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer Teile des Grundstücks Betriebsfremden überläßt. In diesem Falle ist der Beitrag nach dem Miet- oder Pachtwert der überlassenen Teile ohne Beachtung des Mindestbeitrages zu berechnen.
Die Bestimmungen für Wohnungseigentum gelten gleichermaßen für Teileigentum (z.B. gewerblich genutzte Räume).
Eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung beinhaltet keine Betriebshaftpflicht, z.B. für Wohnungsverwaltungs- oder Vermietungsgesellschaften. Außerdem deckt sie nicht alle Ansprüche ab, die gegen den Teileigentümer erhoben werden können. In beiden Fällen sind separate Versicherungen für das vermietete Sondereigentum erforderlich!
Die Höhe des Jahresbeitrags ist abhängig von den aus der Immobilie erzielten Einnahmen - also dem Bruttojahresmietwert oder dem Bruttojahrespachtwert - und wird je angefangene 1.000 € berechnet. Dieser Wert ergibt sich aus der Summe der Mietwerte aller vorhandenen Wohnungen, Flächen, Räumen (auch eigener, unbenutzter oder nicht zu Wohnzwecken bestimmter Zimmer) und Garagen sowie aus den Nebenkosten (z. B. Lift, Treppenreinigung, Antenne), nicht jedoch den Heizkosten.
Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern gilt als Bruttojahresmietwert die Summe der Mietwerte aller vorhandenen Wohnungen sowie der nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räume.
Gelegentlich wird aber auch eine Berechnung nach Wohneinheiten vorgenommen - insbesondere bei Wohnungsgenossenschaften.
