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Rentenversicherung, Große Änderung der Rentenkasse, Beitragssatz, privat, gesetzlich, Künstlersozialkasse, die Vorsorge für das Alter
Arbeitnehmer oder auch Erwerbsloser werden in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Bei dieser SOzialversicherung welche für diese Pflichtversicherung einen Beitragssatz für die deutsche Rentenversicherung 2008 einen Anteil von 9,6 % berechnet, verpflichtet sich im Gegenzug der Arbeitgeber, ebenfalls einen Beitrag für den Arbeitnehmer zu zahlen. So ist der Beitragssatz hierfür 2008 auf 19,2 Prozentpunkte festgesetzt. Viele Arbeitnehmer, welche unwissend sind, was diese Versicherung mit diesen insgesamt 19,2 % absichert, können hier erkennen, dass diese 9,6 Prozent „Selbstbeteiligung“ nicht nur die Altersrente absichert.
So wird in dem Beitragssatz Rentenversicherung 2008 neben einer Erwerbsminderungsrente auch die Möglichkeit gegeben, bei einer Berufsunfähigkeit eine Umschulung durchzuführen. Da die deutsche Rentenversicherung erst seit dem 01.10.2005 neu strukturiert wurde, kann somit erkannt werden, dass sich dahinter zwei ehemalige Rentenversicherungsträger vereinigt haben. So werden neben der ehemaligen und allgegenwärtigen LVA auch die BfA zu der deutschen Rentenkasse gezählt. Wer allerdings freiberuflich als Autor oder auch Künstler arbeitet, der hat keinen Beitragssatz für die deutsche Rentenversicherung 2008 zu zahlen. Demnach wird hier schnell ein dritter Versicherungszweig der Künstlersozialkasse gesehen, welche von den Auftraggebern alleinig gezahlt werden müssen.
Die Künstlersozialkasse, welche von dem deutschen Rentenversicherungsträger (LVA) überwacht wird, hat allerdings eine andere Berechnungsgrundlage, was zu einer jährlichen Anpassung des Künstlersozialkassenbeitrags führt. Da Künstler nicht unbedingt der deutschen Rentenversicherungspflicht unterworfen sind, brauchen diese auch keinen Beitragssatz für diese Versicherung 2008 zu leisten, was allerdings auch wieder Nachteile hat, da der Erwerbsminderungsschutz bei einer Kündigung nach 216 Monaten erlöscht. Im Fall einer doppelten staatlichen Rentenversicherung kann die deutsche Rentenversicherung getrost weiterlaufen lassen, da die Künstlersozialkasse keine Kosten für Versicherte verursachen.








