Autoversicherung
Unfall | Kranken
Finanzen
Vorsorge
Pflicht | Recht
Tierhalter
Stirbt der Versorger einer Familie, ist das nicht nur ein sehr tragisches Ereignis, sondern es hat auch schwerwiegende finanzielle Konsequenzen für die Hinterbliebenen. Reicht die geseztliche Rente dann nicht aus, kann eine Risikolebensversicherung die Versorgungslücke schließen.
1. Wieso sollte Ich eine Risiko-Lebensversicherung haben?
2. Wo liegt die Differenz zu einer Kapital-Lebensversicherung?
3. Für wen ist eine Risiko-Lebensversicherung besonders sinnvoll?
4. Welche Höhe der Absicherung ist zu empfehlen?
5. Wie kann Ich die Versicherungseistung flexible an meinen Bedarf anpassen?
6. Wenn man nun berufsunfähig wird, gibt es dann zusätzlichen Schutz?
7. Wenn nun ein Unfall passiert, gibt es dann zusätzlichen Unfall-Schutz?
9. Warum ist eine seperate Absicherung von Partnern im Todesfall sinnvoll?
10. Wie sinnvoll ist eine Dynamik bei einer Lebensversicherung?
11. Was versteht man unter dem Begriff „Bezugsrecht“?
12. Zu welchem Zeitpunkt wird eine Bezugsrechtsänderung wirksam?
13. Ich möchte gern ein Bezugsrecht erteilen. Wie stelle ich das an?
14. Welche steuerlichen Abgaben kommen denn auf den/die Bezugsberechtigen zu?
1. Wieso sollte Ich eine Risiko-Lebensversicherung haben?
Mit einer Risiko-Lebensversicherung sichern Sie im Falle Ihres Todes Ihre Hinterbliebenen wirkungsvoll finanziell ab. Stirbt der Versicherte, geht die vereinbarte Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten. Wollen Sie also bei wenig finaziellem monatlichem Aufwand für Ihren Partner bzw. Ihre Famiie bestmöglich vorsorgen, ist die Risiko-Lebensversicherung genau das richtige für Sie. Dass die Hinterbliebenen im Todesfall nur sehr geringe Ansprüche auf Leistungen aus der Sozialversicherung haben, macht eine Absicherung umso wichtiger.
2. Wo liegt die Differenz zu einer Kapital-Lebensversicherung?
Bei der Kaptial-Lebensversicherung wird, wie der Name schon erahnen lässt, Kapital angehäuft und am Ende des Versicherungszeitraums ausbezahlt. Dies ist bei der Risiko-Lebensversicherung ganz anders. Erlebt der Versicherte das Ende des Vertragszeitraums, gibt es kein Geld. Sprich: Bei einer Risiko-Lebensversicherung wird nur der vorzeitige Todesfall mit einer vereinbarten Summe versichert, die dann an die Hinterbliebenen ausbezahlt wird. Diese Form der Absicherung Ihrer Familie für Ihren Todesfall ist sehr preiswert und Sie können separat eine Renten- oder Kapitalversicherung als Altersvorsorge abschließen.
3. Für wen ist eine Risiko-Lebensversicherung besonders sinnvoll?
Wenn Sie selbständig sind, Gesellschafter-Geschäftsführer oder Hypotheken- oder Kreditnehmer sind, mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin ein Kind haben oder Single mit Kind sind, sollten sie eine Risiko-Lebensversicherung haben. Für Ehepartner und andere Paare empfiehlt sich eine gegenseitige Absicherung.
4. Welche Höhe der Absicherung ist zu empfehlen?
Es wird empfohlen, zur optimalen Absicherung von Familie und Partner, das 3- bis 5-fache des Bruttojahreseinkommens als Versicherungssumme anzusetzen.
5. Wie kann Ich die Versicherungseistung flexible an meinen Bedarf anpassen?
Bei einer Versicherungssumme von über 150.000,- Euro können Sie eine automatische Minderung der Versicherungssumme nach Ihren Wünschen vereinbaren.
Bei einer Versicherungssumme unter 150.000,- Euro besteht die Möglichkeit, die Todesfall-Absicherung im Laufe der Zeit flexibel durch Teilkündigung (jährlich oder beliebig längeren Zeiträumen) anzupassen.
6. Wenn man nun berufsunfähig wird, gibt es dann zusätzlichen Schutz?
Wenn Sie Ihre Risiko-Lebensversicherung ideal ergänzen wollen, können Sie dies mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung tun, da Sie so nicht nur den Schutz Ihrer Risiko-Lebensversicherung haben, sondern, abhängig von der Variante, eine zusätzliche Monatsrente im Pflegefall oder bei Berufsunfähigkeit. Auf diese Weise sind Ihre Hinterbliebenen in beiden Fällen sehr gut abgesichert.
7. Wenn nun ein Unfall passiert, gibt es dann zusätzlichen Unfall-Schutz?
Sie können den finanziellen Hinterbliebenenschutz mit einer Unfall-Zusatzversicherung verdoppeln durch einem zusätzlichen Betrag von monatlich nur 0,90 Euro je 10.000,- Euro Versicherungssumme. Sprich bei einer Versicherungssumme von 150.000,- Euro können Sie für 13,50 Euro mehr im Monat Ihre Hinterbliebenen bei Unfall mit Todesfolge mit 300.000,- Euro absichern.
8. Muss ich mich für den Abschluß einer Risiko-Lebensversicherung einer Gesundheitsprüfung unterziehen?
Üblicherweise genügt es, die Gesundheitsfragen im Antrag zu beantworten, damit dieser bearbeitet wird. Zusätzliche Bescheinigungen und Untersuchungen sind grundsätzlich in bestimmten Situationen notwendig. Bei einem Arzt Ihrer Wahl werden Sie untersucht, wenn:
9. Warum ist eine seperate Absicherung von Partnern im Todesfall sinnvoll?
Gegenüber einer verbundenen Risiko-Lebensversicherung bieten zwei Einzelverträge diese Vorteile:
10. Wie sinnvoll ist eine Dynamik bei einer Lebensversicherung?
Hier gilt es zu bedenken, dass mit der Zeit nicht nur Ihr Einkommen, sondern auch Ihr Lebensstandard steigen wird. Und daher sollte auch die Versicherungssumme ihren steigenden Ansprüchen angepasst werden. Ein einfacher und komfortabler Weg, dies zu erreichen, ist der Einschluss einer Dynamik beim Abschluss Ihrer Lebensversicherung.
11. Was versteht man unter dem Begriff „Bezugsrecht“?
Räumen Sie einem Dritten (Privatperson oder Firma) ein Bezugsrecht ein, so erhält dieser das Recht, im Erlebens- oder Todesfall die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen. Nachdem ein Bezugsrecht ausgesprochen ist, gehört die Leistung nicht zum Nachlass des Verstorbenen. Es ist kein Erbschein oder Testament erforderlich.
12. Zu welchem Zeitpunkt wird eine Bezugsrechtsänderung wirksam?
Mit Eingang einer schriftlichen Erklärung zur Änderung des Bezugsrechts wird diese wirksam. Wird ausdrücklich bestimmt, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unwiderruflich und sofort dem Bezugsberechtigten zugehen sollen, erhält der Versicherungsnehmer eine schriftliche Bestätigung, die den Widerruf des Bezugsrechts ausschließt.
Mit dem Zugang der Bestätigung kann das Bezugsrecht, das bis zu diesem Zeitpunkt noch widerrufbar war, nur noch mit der Einwilligung des unwiderruflich Bezugsberechtigten zurückgenommen werden.
13. Ich möchte gern ein Bezugsrecht erteilen. Wie stelle ich das an?
Besonders wichtig ist es, die Bezugsberechtigten möglichst genau zu benennen, am besten Mit Name, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse, damit später keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit und der Höhe der Ansprüche besteht.
Weniger zweckmäßig ist es, Bezeichnungen wie „testamentarische Erben“ oder „gesetzliche Erben“ zu benutzen. Sollten Sie es vorziehen, keine Namen zu nennen, verwenden Sie am besten einen Ausdruck wie „die Erben“. In diesem Fall kann die verzögerungsfreie Auszahlung an denjenigen erfolgen, der das Testament oder den Erbschein vorlegen wird.
Pauschalbezeichnungen wie Ehefrau, Erben oder Kinder sollten Sie auf jeden Fall vermeiden, da sonst im Leistungsfall erst umfangreiche Recherchen durchgeführt werden müssten oder die Erben beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen müssten.
Sollte der Versicherungsnehmer das Ende der Vertragslaufzeit erleben, so ist immer er, der Versicherungsnehmer, bezugsberechtigt, außer bei Direktversicherung. Um jegliche Zweifel jedoch im Keim zu ersticken, sollten Sie „Versicherungsnehmer“ in die Erklärung eintragen.
Im Falle des Todes gilt es zu unterscheiden, ob im Tarif eine oder zwei Personen versichert worden sind. Im Falle von zwei versicherten Personen sollte immer der Partner bezugsberechtigt sein, der überlebt hat. Ist nur der Versicherungsnehmer – also eine Person – versichert, können Sie das Bezugsrecht frei gestalten.
14. Welche steuerlichen Abgaben kommen denn auf den/die Bezugsberechtigen zu?
Nach dem derzeitigen Stand der Steuergesetzgebung wird vomm Empfänger der Versicherungsleistung, sofern er nicht er Versicherungsnehmer ist, Erbschaftssteuer verlangt. Dabei ist es unerheblich, ob der Empfänger der Leistung als widerruflicher oder unwiderruflicher Bezugsberechtiger oder als Erbe Anspruch auf die Leistung hat. Von dieser Regelung ausgenommen sind Leistungen, die der Bezugsberchtigte aus einer Direktversicherung erhält.
Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, dies dem zuständigen Erbschaftssteuerfinanzamt anzuzeigen.
