Das Leben steckt voller Überraschungen. Vor allem, wenn Sie am Sonntag Ihre Zeitung lesen und plötzlich knallt es. Erschrocken stellen Sie fest, dass ein Fußball durch die Fensterscheibe geflogen
ist – und dass Sie eine Schnittwunde am Kopf haben. Die kaputte Scheibe und das Blut gehört Ihnen – jedoch der Ball dem Nachbarjungen, der jetzt gerade mit hochrotem Kopf vor Ihnen steht. Und
nun? Wer zahlt den Schaden? Wer zahlt Ihnen ein Schmerzensgeld? In jedem Fall muss derjenige, der einen Schaden verursacht, dafür auch gerade stehen. Er muss ihn bezahlen, und zwar in Geld. Für
die Schnittwunde am Kopf wurden Arztkosten fällig und gegebenenfalls die Reinigungskosten Ihres Jackets, sofern darauf Blut getropft wäre. Und dann auch noch der Verdienstausfall, weil Sie einige
Tage krankgeschrieben worden waren. Ihr Arbeitgeber will sich nämlich vom Jungen auch noch die Lohnfortzahlung erstatten lassen.
Leider hat der Junge aber kein Geld dabei und so gehen Sie zu seinen Eltern, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Die sagen aber zu Ihnen: „Unser Junge ist 6 Jahre alt und konnte gar nicht
abschätzen, dass der Ball eine solche Wucht hat. Er ist deliktunfähig!“ „Deliktunfähig? Was ist das denn nun schon wieder?“ werden sich manche fragen und somit setzt ein Mechanismus ein, der
nicht selten vor Gericht endet. Dann wird geklärt, wer Schuld hat, wer einen Schaden zu bezahlen hat und in welcher Höhe. Dann wird geklärt, ob derjenige, der den Schaden verursacht hat,
überhaupt etwas bezahlen muss und ob seine Eltern nicht hätten besser auf den Jungen aufpassen müssen.
Dies ist nur ein Beispiel, wie komplex unser Leben mittlerweile geworden ist. Und es gibt noch unzählige davon, wie das Fegen von Laub im Herbst und Schneeräumen im Winter, der Fahrradfahrer, der
einen Fußgänger verletzt und ein Junge, dessen selbstgebastelter Helikopter mit der Kamera darunter Rechte verletzt, indem er die illegal aufgenommene Bilder ins Internet setzt.
Lesen Sie einfach mal den § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Da steht nämlich zum Thema „Schadensersatzpflicht“:
Um sich jeglichen Ärger vom Leib zu halten und sicher schlafen zu können, sollte
eine Private Haftpflichtversicherung für jedermann Pflicht sein. Ist sie aber nicht. Sie ist freiwillig und somit hat noch nicht jeder in Deutschland einen solchen Versicherungsschutz. Aber
viele. Und weil auch die Versicherungen wissen, dass nicht jedermann eine solche Private Haftpflichtversicherung hat, gibt es sogar eine Versicherung dafür, dass der andere einen Schaden
verursachen kann und meine eigene Versicherung den Schaden sogar zahlt – das ist dann die Ausfalldeckung. Die ist in vielen Verträgen bereits eingeschlossen oder kann gegen einen zusätzlichen
Versicherungsbeitrag mitversichert werden.
Es gibt allerdings Regeln und Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit Sie auch wirklich den richtigen Versicherungsschutz haben. Die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie auf
dieser Website.
Wie der Name „Privat“ schon sagt, gilt die Privathaftpflichtversicherung für Privathaushalte. Im Gegensatz zur Betriebshaftpflicht für Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe, die einen speziellen
Versicherungsschutz abschließen müssen. Auch so genannte Pflichtversicherungen wie beispielsweise die KFZ-Haftpflichtversicherung oder die Jagdhaftpflichtversicherung sind damit nicht
gemeint.
Tatsächlich ist die Privathaftpflichtversicherung (fast) ausschließlich für Privathaushalte gedacht, die sich vor den finanziellen Folgen eines Schadenfalls absichern möchten, der durch
mitversicherte Familienmitglieder oder Bewohner verursacht wurde.
Grundsätzlich gilt: Wer einen Schaden verursacht, der muss ihn bezahlen. Das gilt aber nur, wenn der betreffende Schadenverursacher auch deliktfähig ist, also für einen verursachten Schaden
belangt werden kann. Ist er es nicht, bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen oder er nimmt seine eigene „Ausfalldeckung“ in Anspruch.
Wenn aber jemand behauptet, Sie hätten angeblich einen Schadenfall verursacht, von dem Sie aber nichts wissen, dann ist eine Private Haftpflichtversicherung auch dazu da, einen unberechtigten
Schadensersatzanspruch notfalls gerichtlich abzuwehren.
Wenn ich von „fast“ ausschließlich „privat“ spreche, so sind manchmal auch Tagesmütter mitversichert, die für die Aufsicht von Kindern Geld nehmen. Auch vermietete Einliegerwohnungen im eigenen
Haus sind in den meisten Fällen und dann in der Anzahl begrenzt mitversichert. Begrenzt deshalb, weil man für einen Pensionsbetrieb natürlich wieder eine Haftpflichtversicherung für
Beherbergungsbetriebe benötigt.
Kurzum: Wenn Sie einem Privathaushalt mit Kindern angehören, sollten Sie die gesamte Familie mitversichern und alle einschließen, die noch kein eigenes Einkommen haben oder sich in ihrer ersten
Ausbildung befinden. Vielleicht aber auch nur Sie allein als Single oder als unverheiratete Lebensgemeinschaft. Haben Sie Kinder, sollte eine private Haftpflichtversicherung für Sie ein
wirkliches „MUSS“ sein. Keine Haftpflichtversicherung zu haben, ist ein echtes „No Go“, denn vor dem Gesetz haften Sie in unbegrenzter Höhe und mit Ihrem kompletten, gesamten Vermögen - für sich
selbst und für Ihre Kinder. Und wenn Sie denken, dass Sie ja heute nichts haben und morgen reich sind, dann lassen Sie sich diesen Zahn mal ziehen: Wenn jemand einen Titel gegen Sie hat, dann hat
er ein halbes Leben lang Zeit, Ihnen immer wieder einen Gerichtsvollzieher auf den Hals zu hetzen.
Die Private Haftpflichtversicherung zahlt dafür, wenn Sie oder Ihr mitversicherter Familienangehöriger einen Schaden verursacht hat. Also zahlt sie für fremde Schäden. Sie zahlt auch dafür, dass
man nur versucht, Ihnen einen Schaden in die Schuhe zu schieben. Sie zahlt nämlich notfalls die Gerichtskosten, wenn man Sie unberechtigt in Anspruch nehmen will.
Was passiert aber, wenn Sie selbst geschädigt werden und der Schädiger hat keinen Cent in der Tasche? Dann haben Sie zwar Recht – aber lange noch kein Geld. Steht fest, dass der Schädiger Ihren
erlittenen Sachschaden, Personenschaden oder Vermögensschaden nicht bezahlen kann, dann tritt stattdessen die Ausfalldeckung in Kraft und zahlt Ihnen den Schaden so, als ob es eine fremde
Privathaftpflichtversicherung geben würde. Allerdings müssen Sie meist einen Anteil selbst zahlen. Der liegt je nach Versicherungsgesellschaft bis zu 5.000 Euro. Sie bekommen demnach nur wirklich
große und Existenz bedrohende Schäden darüber erstattet.
Tja, da habe ich leider eine schlechte Nachricht für Sie: Sie haften nämlich in unbegrenzter Höhe. Wirklich: Sie müssen grundsätzlich jeden Cent bezahlen, den Sie besitzen, um einen Schaden zu
bezahlen. Und wenn Sie das nicht können, müssen Sie Privatinsolvenz anmelden. Wirklich dumm gelaufen.
Sie glauben mir nicht? Dann lesen Sie einfach mal den § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Da steht nämlich zum Thema „Schadensersatzpflicht“:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die
Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Sie sehen, dass da keine Begrenzung vorgesehen ist. Sie haften für den gesamten Schaden mit Ihrem gesamten Vermögen – und zwar unbegrenzt. Und das ist auch gut so, denn Sie möchten ja auch, dass
jemand, der Ihr Eigentum geschädigt hat, bezahlt. Oder noch schlimmer kann es kommen, wenn Sie arg verletzt würden, nicht mehr arbeiten könnten und auf eine Rente angewiesen wären. Würde es keine
Private Haftpflichtversicherung geben, gäbe es nur Verlierer: Derjenige, der den Schaden verursacht hat genauso wie derjenige, der ihn erlitten hat.
Also seien Sie so gut und schließen in jedem Fall eine Private Haftpflichtversicherung ab.
Einige Beispiele habe ich ja schon gebracht und es gibt so viele, dass man hier sowieso nicht einmal ansatzweise die vielen Möglichkeiten aufzählen kann, die möglich sind.
Generell gilt, dass ein Geschädigter einen Anspruch aus einer „gesetzlichen
Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts“ haben muss.
Das heißt, dass es erstmal eine „gesetzliche“ Haftpflichtbestimmung sein muss – also keine privatrechtliche oder vertragliche Vereinbarung sein darf, aus der Schadensersatz begehrt wird. Und dann
muss diese Grundlage auch noch von der Privaten Haftpflichtversicherung erfasst und somit versichert sein. Das wiederum regeln die so genannten Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen
(AHB), die jedem Versicherungsvertrag zu Grunde liegen und damit Basis für den Versicherungsschutz bilden.
Grundsätzlich kann man aber sagen, dass im Wesentlichen alles versichert ist, was im Privathaushalt geschieht und was nicht speziell ausgeschlossen ist. Alles Spezielle regeln dann die
Versicherungsbedingungen, die man sich gerne einmal durchgelesen haben sollte.
Ja, wo Licht ist, ist auch Schatten, denn es ist leider nicht alles versichert,
was man gerne hätte. So können Sie sich nicht irgendwelche Sachen leihen, um sie über den Umweg der Privathaftpflichtversicherung dem Besitzer heile wieder zurück zu bringen. Geliehene, gemietete
und gepachtete Sachen sind von der Versicherung nicht erfasst. Darunter fällt auch der Mietwagen oder die geliehene Mofa vom Nachbarn. Generell gilt sowieso die so genannte „kleine Benzinklausel“
für Kraftfahrzeuge, damit man teure KFZ-Schäden nicht über die preiswerte Privathaftpflichtversicherung abrechnen kann.
Dem Wortlaut nach steht in den Klauseln zur Privathaftpflichtversicherung meist
etwas wie:
„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,
Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“
Versicherungsgesellschaften schließen Benzin getriebene Geräte durchaus auch in
ihren Versicherungsschutz ein. So sind Rasenmäher mitversichert, sofern sie nicht selbst fahren können, also wie Aufsicht-Rasenmäher. Oder Wasserfahrzeuge wie ein Surfbrett findet man durchaus
auch in den Bedingungen von Versicherungsgesellschaften wieder. Da gilt es, die Punkte herauszufinden, die einem in diesem Zusammenhang wichtig sind.
Kritisch wird es dann, wenn neue Erfindungen die Runde machen, wie beispielsweise
die Fahrräder mit Unterstützungsmotor, so genannte e-Bikes. Oftmals werden erst Geräte erfunden und dann fragt man sich, wie die jetzt versichert werden müssen. Vorsicht ist da bei E-Bikes
geboten, denn diese brauchen in der Regel ein Versicherungskennzeichen – und damit ist schon klar, dass sie nicht über die private Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.
Aber keine Angst. Versicherungen haben einen langen Katalog mit Sachen, die sie
nicht versichern und aus dem Versicherungsschutz ausschließen.
Dann ist es ganz einfach: Einfach der Versicherung melden und fragen, was zu tun ist. Das Gute daran ist, dass man sich dann nicht wegen Verletzung der Anzeigepflicht schuldig machen kann. Und
wenn die Versicherung den Schadensfall zur Bearbeitung angenommen hat, dann wird sie schon sagen, was zu tun ist.
Zunächst sind dennoch ein paar Regeln einzuhalten, die ganz wichtig sind. So muss man den Schaden unbedingt so klein wie möglich halten. Wer den Schaden vergrößert, weil er sich einen „Reibach“
davon verspricht, muss damit rechnen, dass er gar nichts bekommt. Also immer schön den Ball flach halten.
Auch die Schadensanzeige muss so sorgfältig wie möglich ausgefüllt werden. Gerade bei großen Schäden müssen die Angaben so präzise wie möglich sein, damit der Versicherer keinen Grund findet, den
Schaden nicht zahlen zu müssen. Und immer schön genaue Angaben machen.
Wichtig ist, dass Sie alles angeben, was versichert sein soll. Denn die Versicherer haben oftmals ein so genanntes „Deckungskonzept“, was in etwa einem Sortiment verschiedener mitversicherter
Positionen entspricht. Darin enthalten sind mitversicherte Risiken oder auch Personen, die im Versicherungsvertrag alle enthalten sind. Wenn Sie spezielle Hobbys haben wie Surfen, Drachenfliegen
oder Modellflugzeuge mit Benzinmotor basteln, dann sollte unbedingt geprüft werden, ob diese Hobbys auch unter den Versicherungsschutz fallen.
Wichtig sind auch die so genannten Antragsfragen. Wenn Sie da falsche Angaben machen, stehen Sie in einem Schadensfall möglicherweise im Regen und haben keinen Versicherungsschutz.
Versicherer reagieren sehr schmallippig, wenn Vorschäden verschwiegen wurden oder ob ein vorheriger Versicherer einen Privathaftpflichtversicherungsvertrag beispielsweise wegen Vorschäden
gekündigt hat. Solche Verträge wollen Versicherer nicht gerne haben, weil sie befürchten, dass das bei ihnen mit den Schäden so weitergeht.
Der Versicherer macht eine so genannte „Risikoprüfung“. Das bedeutet, dass er natürlich wissen will, welches „Ei“ er sich da in sein Nest holt. Er möchte alles wissen, was für das zu versichernde Risiko wichtig ist. Dazu gehören neben dem Namen und dem Geburtstag auch der Beruf, der Familienstand, der Wohnort, Anzahl und Höhe der möglichen Vorschäden und das eine oder andere mehr. Einige der Antragsfragen dienen tatsächlich der Ermittlung des versicherten Risikos, andere wiederum sind eher statistische Werte, weil man daraus entweder Erkenntnisse darüber sammeln kann, wie sich die Schadenhäufigkeit beispielsweise bei unterschiedlichen Berufen, Geburtsjahrgängen oder Familienständen verhält. Manche Informationen sind auch relevant für die Einstufung in einen speziellen Tarif. So dürften junge Menschen eher daran interessiert sein, ihr Surfbrett mitzuversichern, während bei älteren Menschen wesentlich wichtiger sein kann, Versicherungsschutz trotz eigener Deliktunfähigkeit (z. B. wegen Demenz oder Alzheimer) zu bekommen. Denn das „zu versichernde Risiko“ wirkt sich auch auf den Versicherungsbeitrag aus.
Zunächst einmal ist die Private Haftpflichtversicherung absolut freiwillig. Kein Mensch ist vom Gesetzgeber verpflichtet, eine Private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Allerdings gibt es Situationen, bei denen ist die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen davon abhängig, ob man eine eigene private Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Oftmals hängt es
mit privater Vereinstätigkeit zusammen, bei denen man es mit anderen Menschen zu tun hat und der Veranstalter bzw. Vereinsvorstand das Vorhandensein einer eigenen Privathaftpflichtversicherung
fordert.
Wenn wir aber einmal selbst den moralischen Zeigefinger heben dürfen, so wollen wir einmal darauf hinweisen, dass man eine soziale Verantwortung gegenüber dem Leben, der Gesundheit und dem
Eigentum anderer Menschen und Institutionen gegenüber hat. Und natürlich sich selbst gegenüber auch. Wer einen riesigen Schaden verursacht und kein Geld und keine Versicherung hat, um Schäden zu
bezahlen, macht andere Menschen ebenso unglücklich, wie sich selbst auch. Von daher möge sich jeder selbst prüfen, ob er es gut finden würde, selbst einen Schaden zu erleiden und dafür keine
Entschädigung zu bekommen.
Auch eine Privathaftpflichtversicherung macht nur dann Sinn, wenn sie dem eigenen Bedarf entsprechend abgeschlossen wird. Das bedeutet, dass das eigene Risiko erfasst und dann entsprechend
versichert werden sollte. Dabei ist es wichtig, einen Tarif zu wählen, der auf einen selbst zugeschnitten ist, damit nicht zuviel Beitrag gezahlt werden muss.
Versicherungsgesellschaften bieten Tarife für die unterschiedlichsten Lebenssituationen an. Ob junge oder alte Singles, junge Familien, Best Ager oder Extremsportler – jeder findet den für ihn
zutreffenden Versicherungsschutz. Dabei sollten Sie natürlich sehen, ob das, was mitversichert sein soll, auch mitversichert ist. Das betrifft z. B. spezielle Lebenssituationen, die nicht
jedermann kennt. Wer einen Schlüssel für eine Hausschließanlage besitzt, sollte ebenso darauf achten, dass diese Position mitversichert ist, wie der Einschluß einer Tätigkeit als Tagesmutter oder
das Reiten fremder Pferde.
Die Privathaftpflichtversicherung lässt sich wegen seiner einfachen Struktur auch sehr gut vergleichen. Damit haben Sie die hervorragende Möglichkeit, nicht zuviel Geld auszugeben, um eine gute
Versicherung zu bekommen. Nutzen Sie daher unser Versicherungs-Vergleichsangebot. Vergleichen Sie die verschiedenen Versicherer und Versicherungstypen, um bei einem gegebenen Versicherungsschutz
möglichst wenig Geld zu bezahlen.
Ein wesentlicher Nachteil der Privaten Haftpflichtversicherung besteht darin, dass
sie selbstverständlich eigene Schäden nicht versichert, sondern nur Schäden bei Dritten, sofern sie nicht im Versicherungsvertrag mitversichert sind.
Manchmal zahlt sie nicht, obwohl ein Schaden bei Dritten entstanden ist und Sie
dafür verantwortlich sind. Das ist bei so genannten Gefälligkeitsschäden so. Sie helfen einem Freund am Wochenende beim Umzug und im Treppenhaus gleitet Ihnen die Waschmaschine aus der Hand und
verursachen dabei einen Schaden an den Tapeten (mehr mag ich mir gerade mal nicht auszumalen…). Dann haben Sie dem umziehenden Freund eine Gefälligkeit getan und der Gesetzgeber ist der Meinung,
dass Sie dafür auch nicht haften müssen. Dasselbe gilt übrigens auch für Schäden, die Sie anlässlich einer Gefälligkeit anrichten, einem Nachbarn während dessen urlaubsbedingter Abwesenheit die
Blumen zu gießen und die Post aus dem Briefkasten zu holen. Das gilt auch, wenn Sie einer Tante unentgeltlich bei der Renovierung ihrer Wohnung helfen und dabei den guten Parkettboden
versauen.
Eine private Haftpflichtversicherung hat auch eine Rechtsschutzfunktion, die ja
grundsätzlich ein Vorteil ist. Nun haben Sie aber auf Ihr Enkelkind aufgepasst, das mit dem Spaten aus Versehen eine dicke Delle in das „böse Auto“ des Nachbarn haut, mit dem Sie aber super
befreundet sind und auch ihre Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Aber kleine Kinder zu hüten ist wie ein Schwarm Flöhe unter Kontrolle zu bringen. Damit Kinder aber in ihrer Entwicklung nicht
eingeschränkt werden, weil sie Schäden anrichten könnten, hat der Gesetzgeber die Deliktunfähigkeit festgestellt. Kinder unter 7 Jahren sind für ihr Handeln einfach nicht verantwortlich zu
machen. Aufsichtspflichtige können Kinder auch nicht ständig an die Hand nehmen, so dass sie gelegentlich schneller ausbüxen, als man sich das vorstellen kann. Und nun ist es Aufgabe des
Versicherers, unberechtigte Schadenersatzforderungen notfalls gerichtlich abzulehnen. Und jetzt kommt es: Egal, um wen es sich handelt, also selbst bei Ihrem liebsten Nachbarn, kommt die
Privathaftpflichtversicherung ihrer Aufgabe nach, Versicherungsschutz zu bieten. Aber leider nicht so, wie Sie es sich vorgestellt haben, nämlich den Schaden am Auto zu bezahlen. Im Gegenteil,
die Versicherung lehnt den Schaden als rechtlich unbegründet ab. Wenn Sie sich dann moralisch verpflichtet fühlen, den Schaden zu bezahlen, dann sollten Sie schon mal Ihr eigenes Sparbuch
rausholen.
Eine Haftpflichtversicherung leistet nicht für sämtliche Schäden, die man
verursachen kann. So zahlt sie keine Schäden in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit oder für Kraftfahrzeuge. Auch Hunde, Pferde, Sportboote oder der Öltank können nur mit einer speziell
dafür geltenden Versicherung abgeschlossen und dann dafür ein Beitrag gezahlt werden. Jede Haftpflichtversicherung kalkuliert ihren entsprechenden Beitrag. Warum sollte in einer normalen
Privathaftpflichtversicherung ein Hund mitversichert werden, wenn man selbst gar keinen hat? Oder auch ein Pferd mitversichern, obwohl man gar nicht reitet? Eigene Öltanks haben auch nicht viele
Menschen und somit müssen diese separat gegen Beitrag versichert werden, um somit eine Beitragsgerechtigkeit herbei zu führen.
Weltweit. 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche und das ganze Jahr über. Im Urlaub,
bei der Arbeit (aber nicht für die Arbeit) und selbstverständlich in der Freizeit.
Wenn Sie oftmals im Ausland sind, prüfen Sie bitte die gängige Schadenspraxis in dem jeweiligen Land. Wenn Sie beispielsweise in die USA oder nach Kanada fliegen, müssen Sie wissen, dass dort
komplett andere Schadenhöhen gezahlt werden, als beispielsweise in Holland oder Frankreich. Dann kommen Sie unter Umständen mit einer pauschalen 3 Mio.-Haftpflichtdeckung nicht viel weiter,
sondern müssen immer noch draufzahlen. Schließen Sie daher am besten die höchstmögliche Deckungssumme ab, die Sie bekommen können. Es kommt zwar nicht häufig vor, dass Sie Schäden über 3 Mio Euro
verursachen. Wenn Sie dann aber nicht ausreichend versichert sind, hätten Sie sich gleich alles sparen können. Also lieber etwas mehr an Deckungssumme als zu wenig.
Eine Privathaftpflichtversicherung übt eine sehr soziale Funktion aus: Sie leistet bei Schäden, die Sie anrichten und die sich im Rahmen dieser Versicherungsart bewegen. Damit vermeiden Sie
großes finanzielles Leid bei den Geschädigten und letztlich auch bei Ihnen. Wenn Sie keine eigenen weltlichen Güter besitzen und Sie denken, dass man bei Ihnen ja nichts holen kann, dann haben
Sie diesen Stand aber auch die nächsten 30 Jahre und länger. Oder Sie müssen Privatinsolvenz anmelden und verlieren alles, was Sie sich bis dahin aufgebaut haben.
Und wer ein ruhiges Gewissen haben möchte, dem sollte es ein inniges Bedürfnis sein, für Schäden auch aufkommen zu können, die man selbst oder seine Kinder angerichtet hat.
Eine eigene Haftpflichtversicherung lohnt sich für jedermann, sofern er nicht in einem Versicherungsvertrag mitversichert ist. Eheleute, die in derselben Wohnung wohnen, brauchen natürlich nur
eine Versicherung. Auch junge Erwachsene ohne eigenes Einkommen, die noch zu Hause wohnen, sind in der Regel über dem Versicherungsschutz der Eltern mitversichert. Oder Studenten während ihrer
ersten Ausbildung, die nicht mehr zu Hause wohnen, brauchen meist keine eigene Police.
Wer dauerhaft krank und bettlägerig ist, braucht möglicherweise keine Versicherung, weil die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts eher unwahrscheinlich bis unmöglich ist. Bei bettlägerigen
Rauchern mag das anders sein.
Wie heißt es so schön: „Wer schläft, der sündigt nicht!“ Also während dieser Zeit ist die Möglichkeit, einen Schaden zu verursachen meist sehr gering. Aber man kann dem Versicherer natürlich
nicht sagen, dass Sie es gewohnt sind, sehr lange zu schlafen und daher auch nur für 8 Stunden am Tag eine Versicherung brauchen, denn den Rest verschlafen Sie ja. Trösten Sie sich: Das hat der
Versicherer in seiner Kalkulation berücksichtigt. Er kalkuliert ja so, dass er einen großen Topf bildet, n dem alle Kunden mit einer Privathaftpflichtversicherung gedanklich hineinkommen. Aus
diesem großen Topf werden die Schäden bezahlt, die die einzelnen Mitglieder anrichten. Dabei ist es egal, wie lange sie schlafen, denn es wird einfach ein Mittelwert genommen.
Aus dem genannten Grund ist die Versicherungsperiode auch ein ganzes Jahr. Und während dieser Zeit haben Sie auch rundum und weltweit Versicherungsschutz.
Sie sind nicht mit dem Haftpflichtversicherer verheiratet. Wenn Sie drei Monate vor Ablauf der Versicherung kündigen, dann sind Sie anschließend raus aus dem Vertrag. Allerdings gilt das nur
dann, wenn Sie einen Jahresvertrag abgeschlossen haben. Viele Versicherer bieten mehrjährige Verträge und belohnen Ihre Kunden mit einem Rabatt auf den Beitrag. Diese Zeit müssen Sie natürlich
abwarten und können erst dann kündigen.
Eine andere Möglichkeit besteht nach einem Schadenfall. Allerdings gilt dieses Recht für beide Seiten. Sind Sie also mit der Regulierung eines Schadenfalls unzufrieden, können Sie den Vertrag
sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Wenn Sie sofort kündigen, bekommen Sie aber kein Geld zurück und müssen aber den Preis einer neuen Police bezahlen. Daher bietet
es sich an, den Vertrag erst zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen, weil Sie den bereits gezahlten Beitrag komplett ausnutzen können.
Kündigt der Versicherer, dann nennt er den Zeitpunkt, zu dem er Ihnen keinen weiteren Versicherungsschutz mehr gewähren möchte und Sie müssen sich dann einen neuen Versicherer suchen. Auch dann
bekommen Sie kein Geld vom Versicherer erstattet.
Das ist eine böse Falle, denn der Versicherer wird in solchen Fällen schon ziemlich schmallippig. Erst einmal müssen wir unterscheiden, ob es sich um einen ersten Versicherungsbeitrag handelt
oder um einen Folgebeitrag.
Beim Erstbeitrag, also der erste Beitrag nach Abschluss der Versicherung, gilt die so genannte „erweiterte Einlösungsklausel“. Sie haben dann bereits Versicherungsschutz, obwohl der Beitrag noch
gar nicht gezahlt wurde. Das ist meist dann der Fall, wenn Sie einen Antrag abgegeben und sofortigen Versicherungsschutz erhalten haben. Während die Police nun ausgestellt wird, könnte ja schon
ein Schaden eintreten, für den die Versicherung zahlen muss. Dann haben Sie am besten eine SEPA-Lastschrift erteilt und das Konto ist gedeckt. Der Versicherer wiederum muss dann den Beitrag von
Ihrem Konto abrufen und danach ist alles gut. Haben Sie kein Geld auf dem Konto und der Versicherer tritt vom Versicherungsvertrag zurück, müssen Sie natürlich auch das Geld für den Schaden
zurückzahlen.
Haben Sie einen Folgebeitrag nicht gezahlt, dann gibt es mehrere Eskalationsstufen. Die erste hat zunächst keine Wirkung, denn es handelt sich nur um eine Mahnung und der Versicherer ist
verpflichtet, den Schadenfall zu bearbeiten. Tut sich nach der Mahnung auch nichts und Sie zahlen den Beitrag noch immer nicht, wird er Ihnen eine so genannte „qualifizierte Mahnung“ zusenden.
Darin müssen einige rechtliche Voraussetzungen genannt werden. Dazu zählt natürlich der genaue geschuldete Beitrag, für welchen Zeitraum er gilt und bis wann er gezahlt werden muss. Ist der
Beitrag nach diesem Zeitpunkt immer noch nicht gezahlt, muss der Versicherer den dann eintretenden Schadenfall nicht begleichen, obwohl Sie ihm den Versicherungsbeitrag dennoch weiterhin
schulden. Irgendwann tritt er vom Versicherungsvertrag zurück und klagt den Beitrag bei Ihnen ein. Dann haben Sie keinen Versicherungsschutz und jede Menge Ärger am Bein. Wenn Sie es sich dann
doch noch überlegen und kein Schadenfall eingetreten ist, haben Sie nach Wirkung der Kündigung noch einen Monat Zeit, die Folgen der Nichtzahlung der Versicherung zu heilen. Danach ist der
Versicherer auch wieder besänftigt.
Zu den Aufgaben des Versicherers gehört es natürlich auch, im Falle eines Schadens auch den Versicherungsschutz zu prüfen. Sie werden demnach nicht unbemerkt bleiben, wenn Sie die
Versicherungsbeiträge nicht bezahlen. Besser ist es.
Kann sie. Es handelt sich ja um keine Pflichtversicherung wie die KFZ-Haftpflichtversicherung, bei der der Versicherer Sie nehmen muss, sofern Sie dort nicht schon einmal rausgeflogen sind. Aber wenn Sie bei Ihrem vorherigen Versicherer erhebliche Schadenzahlungen verursacht haben, dann wir der Versicherer natürlich vorsichtig und möchte Sie lieber nicht unter seinen Kunden haben. Es wird zwar immer wieder gerne gesagt, dass man ja für diese ganzen Schäden nichts konnte – aber der Versicherer kann auch nichts dafür und ist verpflichtet, seine Versichertengemeinschaft vor allzu großen Risiken zu bewahren. Und dazu zählen auch große Vorschadenregister.
Die Deckungssumme, manchmal auch Versicherungssumme oder Höchsthaftungssumme genannt, ist die Summe, bis zu deren maximalen Höhe der Versicherer haften muss. Und zwar für alle Personen-, Sach-
und Vermögensschäden. Da Sie ja unbegrenzt haften, sollte diese Deckungssumme lieber etwas höher als zu niedrig ausfallen, zumal die höhere Deckungssumme nicht sehr viel teurer ist, als die
niedrige. Das liegt in der Natur der Sache, weil die weit überwiegende Zahl der Schäden niedrig ist und damit auch kleine Deckungssummen ausreichen. Da es aber einen Preisunterschied zwischen
niedrigen und großen Deckungssummen gibt, wird damit ausgedrückt, dass es auch entsprechend hohe Schäden gibt.
Damit ist klar, dass die höchste Deckungssumme, also die höchste Haftungssumme genommen werden sollte, die die Versicherungen anbieten: 10.000.000,-- € sollten es dann schon gerne sein, bis zu
deren Höhe Sie bei einem Schaden finanziell abgesichert sind. Wenn es eine „unbegrenzte Deckung“ angeboten wird, dann dürfte der maximale Personenschaden auf einen maximalen Betrag begrenzt
sein.
Auch im Deckungskonzept kann es Höchsthaftungssummen geben, die dort benannt sind. So dürften Schlüsselschäden bei Hausschließanlagen in der Regel mit einer Höchsthaftungssumme versehen sein. Da
muss man in jedem Fall genau nachsehen, welchen Bedarf man hat.
Ja, in jedem Fall. Es wird nämlich jedes Jahr geprüft, ob und in wieweit sich die
Schadenzahlungen erhöht oder gesenkt haben. Da sie noch nie gesenkt wurden, beschäftigen wir uns also mit der Praxis: Der Beitragsangleichungsklausel. Danach hat der Versicherer das Recht, einmal
im Jahr dein Beitrag an die Allgemeine Schadensentwicklung anzupassen. Damit trägt er den stets steigenden Preisen Rechnung und erhöht damit den Betrag, der sich im großen Topf der
Versichertengemeinschaft befindet, aus denen die Schäden gezahlt werden.
Außerdem kann der Beitrag auch nachträglich erhöht oder gesenkt werden, je nachdem, welche Änderung Sie wünschen. Falls Sie die Deckungssumme von 10.000.000 € haben und für 6 Wochen ins
Krankenhaus müssen, wo Sie glauben, keinen Versicherungsschutz zu brauchen, so geht das nicht. Ändert sich aber die Anzahl der mitversicherten Personen in Ihrem Haushalt und Sie hatten bislang
eine Single-Police, möchten den neuen Lebensgefährten (geschlechtsneutral) aber mitversichern, dann müssen Sie dies spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit der Versicherung mitteilen. Bis dahin
gilt eine so genannte „Vorsorgeversicherung“ für neu hinzu gekommenen Risiken. Fällt ein versichertes Risiko weg, also wenn Sie beispielsweise nicht mehr als Tagesmutter arbeiten und Sie dafür
aber noch Beiträge zahlen, können Sie diesen Versicherungsschutz reduzieren und bekommen den zuviel gezahlten Versicherungsbeitrag zurück erstattet.
Das ist in der Privaten Haftpflichtversicherung nur dann vorgesehen, wenn das versicherte Risiko entfällt. Waren Sie also als Tagesmutter tätig und diese Aufgabe entfällt, dann können Sie das der Versicherung melden und bekommen einen etwaigen Zusatzbeitrag anteilig zurück erstattet.
Manche Versicherungsgesellschaften bieten so genannte Bündelungsrabatte. Sie bündeln verschiedene Versicherungen unter einer Police, nennen das z. B. „Haushaltsversicherung“ und nehmen dafür
einen kompletten Beitrag. Dann kann es sich vom Preis her lohnen, lieber eine gebündelte Police zu nehmen, als zwei einzelne. Nachteil ist aber dann, dass Sie bei mehreren Schadensfällen mit dem
gesamten Vertrag aus der Versicherung fliegen können, als bei zwei unabhängig voneinander bestehenden Verträgen.
Wenn Sie einen Hund besitzen und zudem noch ein Segelboot, bieten Versicherer auch Kombinationen verschiedener Haftpflichtversicherungen unter einer Police an und belohnen es mit einem
Beitragsnachlass.
Der Umfang einer privaten Haftpflichtversicherung ist sehr gut vergleichbar. Denn die rechtlichen Voraussetzungen sind überall gleich und nur die vertragliche Ausgestaltung unterscheidet die Versicherer untereinander. Daher ist es auch nur wichtig, die Deckungssummen und die möglichen Höchsthaftungssummen sowie die mitversicherten Positionen untereinander zu vergleichen, um zu einem möglichst niedrigen Beitrag zu kommen. Allerdings gibt es auch so genannte „Soft Skills“, also weiche Merkmale, die sich objektiv nicht messen lassen. Dazu zählt beispielsweise die Schadenregulierungspraxis des Versicherers oder seine Kulanz. Diese können wir leider nicht in unsere Auswertung einfließen lassen.